Verwendung des Zeichens der Zertifizierungsstelle

  • Die Zertifizierungsstelle ist Inhaber des Überwachungszeichens. Nach der Erteilung des Zertifikates ist dem Auftraggeber die Nutzung von Zeichen (Siegel) der Zertifizierungsstelle erteilt.
     
  • Die Genehmigung zur Nutzung des Zeichens der Zertifizierungsstelle gilt ausschließlich für das laut Antrag der Zertifizierungsstelle zertifizierte Unternehmen des Auftraggebers. Die Nutzung des Zeichens für ein anderes Unternehmen des Kunden ist nicht gestattet.
     
  • Das Zeichen der Zertifizierungsstelle darf nur in der dargestellten Form benutzt werden.
     
  • Das Zeichen darf proportional vergrößert / verkleinert werden, soweit die Lesbarkeit der Inhalte gewährleistet bleibt. Sonstige Änderungen am Zeichen sind nicht zulässig.
     
  • Das Zeichen der Zertifizierungsstelle darf nur vom Auftraggeber in der unmittelbaren Verbindung mit dem Firmennamen oder dem Firmenzeichen des Auftraggebers genutzt werden. Es darf nicht auf Produkten des Auftraggebers angebracht oder in Bezug auf Produkte und / oder Verfahren des Auftraggebers verwendet werden. Die Verwendung des Zeichens ist auf den Genehmigungsinhaber beschränkt und darf nicht ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Zertifizierungsstelle vom Auftraggeber auf Dritte oder Nachfolger übertragen werden.
     
  • Sollte die Zertifizierungsstelle aufgrund vertragswidriger Nutzung des Zeichens der Zertifizierungsstelle durch den Auftraggeber nach den Grundsätzen der Produkthaftung in Anspruch genommen werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Zertifizierungsstelle von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Das Gleiche gilt für Fälle, in denen die Zertifizierungsstelle von durch den Auftraggeber gemachten Werbebehauptungen von Dritten in Anspruch genommen wird.
     
  • Der Auftraggeber hat dafür einzustehen, dass das Zeichen der Zertifizierungsstelle im Wettbewerb nur so eingesetzt wird, dass eine der Zertifizierung entsprechende Aussage auf das Unternehmen des Auftraggebers gemacht wird. Der Auftraggeber hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Wettbewerbs nicht der Eindruck entsteht, es habe sich bei der Zertifizierung durch die Zertifizierungsstelle um eine amtliche Überprüfung gehandelt.
     
  • Der Auftraggeber erwirbt das nicht übertragbare und ausschließliche Recht, das in der Anlage abgebildete Zeichen der Zertifizierungsstelle entsprechend dem zuvor Gesagten nur in Verbindung mit seiner Zertifikatsnummer zu nutzen.
     
  • Das Symbol der DAkkS ist nur zur Verwendung durch SOCOTEC Certification Deutschland im Rahmen der gültigen Akkreditierung gestattet (Akkreditierungssymbolverordnung – „SymbolVO“).

Zertifikat

Die Gültigkeit der Zertifizierung bezieht sich auf die Zeit von insgesamt 3 Jahren. Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zertifikates sind mindestens jährliche Überwachungsaudits vor Ort durchzuführen. Der Fälligkeitstag der ersten Überwachung richtet sich nach dem letzten Audittag des Zertifizierungsaudits. Überwachungsaudits dürfen bis zu 3 Monate vor der Fälligkeit durchgeführt werden.

Vor Ablauf von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Zertifizierung gerechnet, ist eine Re-Zertifizierung erforderlich. Erteilte Zertifikate sind nach Ablauf unaufgefordert an die Zertifizierungsstelle zurückzugeben. Das Verfahren entspricht dem des Zertifizierungsaudits, wobei die Notwendigkeit und der Umfang des Stufe 1 Audits in Abhängigkeit von den Änderungen im ManagementSystem und den bisherigen Auditerkenntnissen festgelegt wird.

Bei erfolgreicher Re-Zertifizierung verlängert sich die Laufzeit des Zertifikates, unabhängig vom zulässigen Audittermin, um 3 Jahre ausgehend vom Ablauftermin des vorherigen Zertifikates.

Bei zertifizierten Kunden kann es erforderlich sein, ein kurzfristig angekündigtes oder unangekündigtes Audit durchzuführen, um eine Beschwerde zu untersuchen oder als Konsequenz von Änderungen oder Aussetzungen. Hierzu wird innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Bekanntwerden der Beschwerde durch den Leiter der Zertifizierungsstelle ein sorgsam ausgewählter Auditor oder ein Auditorenteam benannt, welcher/welches umgehend das Audit durchführt.

Der Ablauf und die Kosten für das kurzfristig angekündigte oder unangekündigte Audit richten sich nach dem Aufwand für ein Überwachungsaudit und sind vom Kunden zu tragen.

 

Erteilung des Zertifikates

Sind gemäß dem Auditbericht alle Voraussetzungen für den Nachweis eines funktionsfähigen Managementsystems gegeben, so wird durch das Zertifizierungsgremium das Zertifikat erteilt. Auflagen und Einschränkungen, die sich aufgrund des Auditberichtes ergeben, werden im Entscheid festgelegt. Der Rechtsweg zur Erteilung eines Zertifikates ist ausgeschlossen.

 

Aussetzung und Entzug des Zertifikates

Die Aussetzung oder der Entzug eines Zertifikates erfolgt, wenn wesentliche, zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung gegebene Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, oder der Auftraggeber den genannten Pflichten nicht nachkommt. Sollte der Auftraggeber seinen Zahlungen gegenüber der Zertifizierungsstelle nicht nachkommen, so ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, das Zertifikat zu entziehen. In Zeiträumen der Aussetzung der Zertifizierung darf nicht mit dem Zertifikat geworben werden. Dies bedeutet, dass keine Dokumente, wie Rechnungen, Briefbögen, Betriebsformulare, Werbematerialien etc. diesbezüglich zu verwenden sind.

Aussetzungen sind die Zeiträume zwischen dem im aktuellen Zertifikat der Zertifizierungsstelle angegebenen Gültigkeitsdatum bis zur Ausstellung eines neuen Zertifikates mit neuem Gültigkeitsdatum.

 

Auflagen und Einschränkungen

Die Vergabe eines Zertifikates kann mit Auflagen verbunden sein. Die Auflage kann auch eine weitere Überprüfung, d.h. ein Nachaudit bzw. eine Dokumentenprüfung beinhalten.

 

Verwendung des Zertifikates

Der Auftraggeber darf Erklärungen über die Zertifizierung nur hinsichtlich der Tätigkeiten abgeben, für die die Zertifizierung erteilt wurde. Die Zertifizierung darf nicht in einer Form angewendet werden, die als irreführend angesehen werden kann. Nach Aussetzung oder Entzug des Zertifikates hat der Auftraggeber jegliche Werbung einzustellen, die sich in irgendeiner Weise auf die Zertifizierung bezieht und sämtliche von der Zertifizierungsstelle geforderte Auditdokumente zurückzugeben. Die Zertifizierung darf ausschließlich dazu verwendet werden, um aufzuzeigen, dass das Managementsystem die Anforderungen der zu Grunde liegenden Norm erfüllt. Durch die Verwendung der Zertifizierung darf nicht der Eindruck entstehen oder gefördert werden, dass ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung nach der entsprechenden Norm zertifiziert ist. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass kein Zertifizierungsdokument in irreführender Weise verwendet wird. Diese Anforderungen sind auch zu erfüllen, wenn der Auftraggeber in Prospekten, Werbematerial, etc. auf die Zertifizierung Bezug nimmt.

 

Zertifikatsmissbrauch

Das Zertifikat kann bei unvollständigen od. unwahren Angaben bzgl. des Managementsystems, der Verwendung des Zertifikats außerhalb des festlegten Gültigkeitsbereiches sowie bei Verletzung der Informationspflicht über Änderungen des Managementsystems/Organisation aberkannt werden. Produktwerbung mit dem Zertifikat ist untersagt. Die Aberkennung wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und es erfolgt der Entzug des Zertifikates.

Das Recht des Auftraggebers, das Zeichen der Zertifizierungsstelle zu nutzen und das Zertifikat zu führen, endet mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn beispielsweise

  • der Auftraggeber Veränderungen der für die Zertifizierung maßgeblichen Verhältnisse seines Unternehmens oder Anzeichen für solche Veränderungen nicht unverzüglich der Zertifizierungsstelle anzeigt
  • das Zertifikat missbräuchlich verwendet wird
  • die Überprüfungen gemäß § 4 im Ergebnis die Aufrechterhaltung des Zertifikates nicht mehr rechtfertigen
  • das Unternehmen durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde dazu verpflichtet worden ist
  • das Unternehmen die Anforderungen gem. der in § 1 dieses Vertrags genannten Grundlagen auch nach
  • Ablauf einer gesetzten Frist nicht erfüllt
  • die Vergütung nicht innerhalb der von der Zertifizierungsstelle gesetzten Frist entrichtet wird
  • Überprüfungen aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden können, ordnungsrechtlich oder gerichtlich die Zertifizierung oder die Aufrechterhaltung des Zertifikates untersagt wird

Das Recht des Auftraggebers, das Zeichen der Zertifizierungsstelle zu nutzen und das Zertifikat zu führen, endet auch dann mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Auftraggeber das Überwachungszeichen der Zertifizierungsstelle in einer gegen die Bestimmungen verstoßender Weise oder sonst in vertragswidriger Weise benutzt. Die Zertifizierungsstelle besitzt dann das Recht, das Zertifikat zu entziehen bzw. zu annullieren.

Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Kunden verpflichtet, das Zertifikat an die Zertifizierungsstelle herauszugeben.

Eine Frage zur Verwendung der SOCOTEC-Marke?